Satzung der Junioren-Fördergemeinschaft

Nördlicher Landkreis Fürth e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen

 Junioren-Fördergemeinschaft Nördlicher Landkreis Fürth e.V.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Puschendorf und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth/Bayern eingetragen.

3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Spieljahr des Bayerischen Fußballverbandes. Es beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.

4.  Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband (BLSV) und beim Bayerischen Fußballverband (BFV).

§ 2 Zweck

1.  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.  Der Verein dient der Förderung des Breitensports und übernimmt von den Stammvereinen in erster Linie die Aufgabe der Förderung des Junioren-Fußballsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. 

3.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

§ 3 Mitgliedschaft und Stimmrecht

  1. Mitglied im Verein Junioren-Fördergemeinschaft Nördlicher Landkreis Fürth e.V. können

werden:

1.1    Eingetragene Sportvereine = Stammvereine

1.2    Juniorenspieler (Personen bis 19 Jahre), die zugleich Mitglieder in einem der Stammvereine sein müssen.

1.3         Verwaltungsmitglieder der Stammvereine.

1.4         Fördermitglieder, ohne Stimmrecht.

  • Fördermitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen

     werden.

  • Die Mitgliedschaft und der Eintritt von Personen in den Verein entsteht durch Vorlage

einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Bei einem Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene Berufung einlegen, über die dann die Verwaltung entscheidet. Eine erneute Ablehnung des Antrags ist nicht anfechtbar. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu nennen.

  • Will ein zusätzlicher Verein der Junioren-Fördergemeinschaft als Stammverein beitreten,  so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags hierüber ein Beschluss notwendig. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung der Junioren-Fördergemeinschaft mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen aller Verwaltungsmitglieder.
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit  von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Stammvereine sind beitragsfrei. 
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (insbesondere wenn es grob gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt, wenn es dem Ansehen des Vereins schadet oder wenn es fällige Beiträge trotz Aufforderung länger als ein Jahr schuldet) aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied schriftliche mitzuteilen. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss muss durch die Verwaltung bestätigt werden.

  • Die Mitgliedschaft der Juniorenspieler in der Junioren-Fördergemeinschaft endet

automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften oder dem Verlust der Mitgliedschaft in ihrem Stammverein.

  • Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines von den Stammvereinen benannten

Verwaltungsmitgliedes aus der Verwaltung des Vereins, benennt der Vorstand des entsprechenden Stammvereins einen Nachfolger.

  • Das Ausscheiden eines Stammvereins ist nur schriftlich zum jeweiligen Ende des

Geschäftsjahres mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 4 Monaten möglich.

In diesem Fall ist innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung eine Verwaltungssitzung einzuberufen, die über den Fortbestand der Junioren-Fördergemeinschaft entscheidet.

  1. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds enden alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Mit dem Ausscheiden eines Stammvereins endet auch die Mitgliedschaft seiner Juniorenspieler aus der Jugend-Fördergemeinschaft.

11.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht  kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder die kein Stimmrecht haben, können jedoch an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 4 Mittelverwendung

1.  Die Einnahmen der Junioren-Fördergemeinschaft setzen sich zusammen aus den Zuwendungen der Stammvereine, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Jugendfördermittel.

Die Junioren-Fördergemeinschaft erhält von den Stammvereinen jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen finanziellen Zuwendungen. Die Höhe der von den Stammvereinen anteilig zu entrichtenden Zuwendungen wird in der Geschäftsordnung geregelt.

2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins 

Vereinsorgane sind der Vorstand, die Verwaltung und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. 1.  Vorsitzenden
  3. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. Kassier
  5. Schriftführer

Jedes Vorstandsmitglied muss je einer Verwaltung eines Stammvereins angehören. Im Falle der Erweiterung der Junioren-Fördergemeinschaft um weitere Vereine, wird die Vorstandschaft um jeweils einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden erweitert.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern. Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind für sich je allein vertretungsberechtigt.

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. 

3.  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter beruft zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften werden den Stammvereinen innerhalb 2 Wochen zur Kenntnis zugeleitet.

  • Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, bestimmt der Stammverein des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger gemäß Abs. 1.

5.  Erklärt ein Stammverein während der Dauer der laufenden Amtsperiode seinen Austritt, so ist innerhalb von 3 Monaten, spätestens jedoch 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen durchzuführen.

§ 7  Verwaltung

1.  Die Verwaltung der Junioren-Fördergemeinschaft besteht ausschließlich aus Mitgliedern der Verwaltungen der Stammvereine und setzt sich wie folgt zusammen:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • den stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer
  • den Jugendleitern der Stammvereine
  • mindestens zwei Beisitzer 

Die Beisitzer werden gleichzeitig mit dem Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 6 Punkt 4 gilt sinngemäß).

  • Die Aufgaben der Verwaltung liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
  • Die Verwaltung entscheidet selbstständig über die Aufnahme weiterer Stammvereine bzw. über den Fortbestand der Junioren-Fördergemeinschaft nach dem Ausscheiden eines Stammvereins.

4.  Die Verwaltung ist zuständig für die Festlegung und Genehmigung einer Geschäftsordnung für alle Belange des Vereins sowie des Spielbetriebes.                       

§ 10  Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Termin, Ort und Tagesordnung werden spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag per Aushang bekannt gegeben.

2.    Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Entgegennahme/Durchführung:

  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht des Kassiers
  • Bericht der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer (je ein Vertreter der Stammvereine)
  • Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß gestellte Anträge
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Entscheidung über wichtige, die Interessen und den Zweck der

Junioren-Fördergemeinschaft betreffende Angelegenheiten

3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn sie der Vorstand einer der Stammvereine oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe beantragt.

4.  Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Wenn ein Mitglied es wünscht, ist eine Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen. Sofern nicht anders geregelt, ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.  Bei Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Satzungsänderungen bedürfen darüber hinaus der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder nach § 3 / Punkt 1 / Absatz 1.1.

6.    Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist durch den

Vorsitzenden eine neue Sitzung binnen vierWochen einzuberufen, die dann ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der

Einladung besonders hinzuweisen.

7.  Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der Stammvereine zugeleitet

§ 11  Rechnungsprüfung

1.  Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder einem anderen Gremium der Junioren-Fördergemeinschaft angehören, müssen aber Mitglied in einem der Stammvereine sein.

2.  Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der Junioren-Förder-gemeinschaft, erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederver-sammlung vor.

3.  Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Entlastung des Kassiers und des gesamten Vorstandes zu beantragen.

§ 12 Auflösung der Junioren-Fördergemeinschaft

1.  Die Juniorenfördergemeinschaft kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.  Für die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses ist die Anwesendheit von mind. 4/5 der Mitglieder und eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2.  Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist innerhalb 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann endgültig und unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3.  Bei Auflösung der Juniorenfördergemeinschaft werden die Vorsitzenden zusammen als Liquidatoren der Junioren-Fördergemeinschaft bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.

4.  Für Verbindlichkeiten der Juniorenfördergemeinschaften haftet etwaigen Gläubigem gegenüber nur das Vereinsvermögen der Juniorenfördergemeinschaft (= gesamter finanzieller und sachlicher Besitz)

5.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben. Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z.B. durch Auflösung der Stammvereine, so fällt das verbleibende Vermögen der Junioren-Fördergemeinschaft an die jeweiligen Gemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 13 Gültigkeit

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister Fürth/Bayern in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde am …………………………. in Puschendorf von der Gründungs-versammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

1. __________________________                                                       7. _________________________

2. __________________________                                                       8. _________________________

3. _____________________________                                                        9. ____________________________

4. _____________________________                                               10. ____________________________

5. _____________________________                                               11. ____________________________

6. _____________________________                                               12.    ____________________________

(Vor-/Zuname, eigenhändige Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern)